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1326. o. T. In castro nostro Stynaviensi.

Johann, Herzog von Schlesien und Herr von Steinau, verspricht, nachdem er wegen seiner Schädigungen der Leubuser Klostergüter und der gegen Geistliche verübten Gewaltthätigkeiten viele Sentenzen und das über sein Land verhängte Interdikt erduldet, mit Rathe seiner Getreuen künftig die Stiftsgüter seines Herzogthums in Frieden zu lassen bei einer Busse von 100 Mk. und bestätigt dann die Privilegien seiner Vorfahren für das Stift, insonderheit seines Oheims, des Herrn Konrad, Herzogs von Schlesien und Herrn von Sagan, über Timendorf (Thiemendorf) im Steinauer Distrikt, das er dem Stifte vermacht hat, sowie ein zweites seines Vaters, weiland Herzog Heinrichs über dasselbe Thiemendorf und über das Gut Sycz (Seitsch) in Lanka (an der Lanka) mit dem Kirchenpatronate daselbst, ferner eine Urkunde seines Bruders Herzog Heinrichs über das Gut Seitsch, ferner die Dörfer Wronow (Braunau), Wesca (Weschkau), Syfridisdorf (Seifersdorf), Langenow (Langenau) mit den Wäldern und der Heide im Distrikt Guhrau samt aller Herrschaft und den obersten Gerichten auch dem Blutbanne, indem er (der Herzog) sich begnügen will mit 2 jährlichen exacciones, die der Abt ihm von jenen Gütern so bewilligt, dass Thiemendorf von 18 Hufen zu zinsen hat, die übrigen Dörfer je von 7 Hufen.

Z.: des Herzogs Getreue die Herren Wolfram und Peter genannt von Panewicz, Herr Nikolaus burcgravius, Herr Heinrich von Brunow, Nikolaus von Nostitz, Peter von Valkynhayn, Nikolaus de Wursyn und Helyas herzoglicher Notar, qui hec habuit in commisso.


Or. im Bresl. Staatsarch. Leubus 226; an rothen Seidenfäden das grosse Siegel des Herzogs, rückseitig 4 Daumeneindrücke. Ausserdem giebt es noch eine zweite angebliche Originalausfertigung Leubus 227, geschrieben im XV. Jahrhundert, an der ein stumpfes entschieden gefälschtes Siegel hängt, befestigt an grünrothen Seidenfäden, rückseitig ein runder Eindruck. Die Fassung des Textes erscheint in der Fälschung ausführlicher; dies mag wohl auch den Anlass zu ihrer Anfertigung gegeben haben, doch steht auf der Rückseite von einer Hand des XV. Jahrh.: istud privilegium numquam ostendetur.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.